Auswandern und Firmengruendung in Thailand
Datum: Dienstag, dem 30. April 2013
Thema: Thailand Infos


Die in der Praxis wichtigste Unternehmensform ist hier die „private limited company“, welche am ehesten mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist. Bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung auf die einzelnen Gesellschaftsanteile Gesellschafter erforderlich. Die „private limited company“ ist insofern „private“, als deren Anteile, anders als bei der deutschen AG, nicht der Öffentlichkeit angeboten werden können beschränkt. Im Gegensatz zur deutschen GmbH, zu deren Gründung bereits ein Gesellschafter ausreicht, sind nach thailändischem Recht allerdings sieben Ein weiterer Vorteil der „private limited company“ liegt darin, daß das Mindeststammkapital dieser Gesellschaftsform für deutsche Verhältnisse extrem niedrig ist. Während für eine deutsche GmbH beispielsweise eine Mindesteinlage von 25.000 € erfordert, liegt der gesetzliche Mindestbetrag eines Anteils einer thailändischen „private limited company” bei nur 5 Baht. Theoretisch wäre daher beispielsweise schon die Gründung einer Gesellschaft mit sieben Gesellschaftern und einem Stammkapital von 35 Baht möglich. Nach dem derzeitigen Wechselkurs, nach dem 1 US $ ungefähr 32 Baht entspricht, entspricht dies ungefähr einem Betrag von 1,-€ In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, daß eine derartige Gesellschaft ihre Geschäftszwecke mit diesem geringen Kapital regelmäßig nicht erreichen kann, so daß ihr in der Praxis die erforderliche Eintragung regelmäßig versagt wird. Für die Gründung einer „private limited company“ sind mehrere Ein-tragungsverfahren erforderlich. Dabei muß zunächst der Name der Gesellschaft eingetragen werden. Dieser Vorgang dauert etwa drei Tage. Danach muß das Gründungsprotokoll, das sogenannte „Memorandum of Association“ in das entsprechende Register eingetragen werden. Nach einer weiteren Woche kann dann die eigentliche Eintragung der Gesellschaft erfolgen. Hierzu muß zunächst eine Ge- sellschafterversammlung unter bestimmten Regularien abgehalten werden. In dieser Gründungsversammlung werden unter anderem die Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt. Nach Abschluß der Gründerversammlung geht die Geschäftsführung dann auf diese über. Insgesamt ist es möglich, die endgültige Eintragung der Gesellschaft binnen eines Monats von der Eintragung des Firmennamens zu erreichen. Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Gründungsformalitäten sind daher eher als einfach und ihrer Durchführung als unproblematisch zu bezeichnen. Aus finanzieller Sicht ist hier anzumerken, daß für die verschiedenen Eintragungen entsprechende Gebühren fällig werden, die sich nach der Höhe des eingezahlten Kapitals richten. Berücksichtigt man die Tatsache, daß die Gründer einer „private limited company“unter gewissen Umständen in den Genuß der Förderung durch das „Board of Investments“gelangen können, so stellt sich diese Gesellschaftsform regelmäßig für kleine und mittlere Unternehmen, aber auch für Großunternehmen als vorzugswürdige Alternative dar. Dies gilt um so mehr, als die gesetzlichen Regelungen für die „private limited company“ nicht verlangen, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft ihren Wohnsitz in Thailand haben. http://www.aczento.com/thailand-firmengruendung/private-limited-company
Firma: Aczento Consulting Group
Ansprechpartner:
E-Mail: info@aczento.com
Straße/Nr.: Friedrichstr 171
PLZ/Ort: 10117 Berlin
Telefon: +49 800 0872424
Telefax:
Website: www.aczento.com Die Presse-Meldung wurde verteilt über Press-Report.de - Der online Presseverteiler!
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Die in der Praxis wichtigste Unternehmensform ist hier die „private limited company“, welche am ehesten mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist. Bei dieser Gesellschaftsform ist die Haftung auf die einzelnen Gesellschaftsanteile Gesellschafter erforderlich. Die „private limited company“ ist insofern „private“, als deren Anteile, anders als bei der deutschen AG, nicht der Öffentlichkeit angeboten werden können beschränkt. Im Gegensatz zur deutschen GmbH, zu deren Gründung bereits ein Gesellschafter ausreicht, sind nach thailändischem Recht allerdings sieben Ein weiterer Vorteil der „private limited company“ liegt darin, daß das Mindeststammkapital dieser Gesellschaftsform für deutsche Verhältnisse extrem niedrig ist. Während für eine deutsche GmbH beispielsweise eine Mindesteinlage von 25.000 € erfordert, liegt der gesetzliche Mindestbetrag eines Anteils einer thailändischen „private limited company” bei nur 5 Baht. Theoretisch wäre daher beispielsweise schon die Gründung einer Gesellschaft mit sieben Gesellschaftern und einem Stammkapital von 35 Baht möglich. Nach dem derzeitigen Wechselkurs, nach dem 1 US $ ungefähr 32 Baht entspricht, entspricht dies ungefähr einem Betrag von 1,-€ In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, daß eine derartige Gesellschaft ihre Geschäftszwecke mit diesem geringen Kapital regelmäßig nicht erreichen kann, so daß ihr in der Praxis die erforderliche Eintragung regelmäßig versagt wird. Für die Gründung einer „private limited company“ sind mehrere Ein-tragungsverfahren erforderlich. Dabei muß zunächst der Name der Gesellschaft eingetragen werden. Dieser Vorgang dauert etwa drei Tage. Danach muß das Gründungsprotokoll, das sogenannte „Memorandum of Association“ in das entsprechende Register eingetragen werden. Nach einer weiteren Woche kann dann die eigentliche Eintragung der Gesellschaft erfolgen. Hierzu muß zunächst eine Ge- sellschafterversammlung unter bestimmten Regularien abgehalten werden. In dieser Gründungsversammlung werden unter anderem die Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt. Nach Abschluß der Gründerversammlung geht die Geschäftsführung dann auf diese über. Insgesamt ist es möglich, die endgültige Eintragung der Gesellschaft binnen eines Monats von der Eintragung des Firmennamens zu erreichen. Die mit der Errichtung der Gesellschaft verbundenen Gründungsformalitäten sind daher eher als einfach und ihrer Durchführung als unproblematisch zu bezeichnen. Aus finanzieller Sicht ist hier anzumerken, daß für die verschiedenen Eintragungen entsprechende Gebühren fällig werden, die sich nach der Höhe des eingezahlten Kapitals richten. Berücksichtigt man die Tatsache, daß die Gründer einer „private limited company“unter gewissen Umständen in den Genuß der Förderung durch das „Board of Investments“gelangen können, so stellt sich diese Gesellschaftsform regelmäßig für kleine und mittlere Unternehmen, aber auch für Großunternehmen als vorzugswürdige Alternative dar. Dies gilt um so mehr, als die gesetzlichen Regelungen für die „private limited company“ nicht verlangen, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft ihren Wohnsitz in Thailand haben. http://www.aczento.com/thailand-firmengruendung/private-limited-company
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